Leichtfertige Steuerverkürzung

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Anwalt für leichtfertige Steuerverkürzung in Düsseldorf

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist im Gegensatz zur Steuerhinterziehung keine Straftat, sonderen lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Die leichtfertige Steuerverkürzung kann gemäß § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Hinsichtlich der Tathandlungen und knüft die leichtfertige Steuerverkürzung an die Steuerhinterziehung an. Nur wird im Gegensatz zur Steuerhinterziehung keine vorsätzliche Handlung verlangt, sondern ein „leichtfertiges“ Handeln, welches zu einer Steuerverkürzung gegführt hat. Die leichtfertige Steuerverkürzung wirkt deshalb wie ein Auffangtatbestand für die Steuerhinterziehung.

Leichtfertigkeit entspricht der groben Fahrlässigkeit

Leichtfertig im Sinne von § 378 AO handelt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, „wer die Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt“. Voraussetzung ist somit ein erhebliches Maß an Fahrlässigkeit, welches der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht. Die Sorgfaltspflichten sind nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, wobei es dabei jedoch entscheidend auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters ankommt.

Wer kann Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein?

Nur der Steuerpflichtige selbst und Personen, welche Angelegenheiten für den Steuerpflichtigen wahrnehmen, können eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen. Bei den Personen, welche Angelegenheiten für den Steuerpflichtigen wahrnehmen, kann es sich z.B. Mitarbeiter des Steuerpflichtigen oder Bevollmächtigte, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, handeln.

Selbstanzeige

Wie bei der Steuerhinterziehung ist auch bei der leichtfertigen Steuerverkürzung eine Selbstanzeige möglich. Bei einer erfolgreiche Selbstanzeige wird kein Bußgeld festgesetzt. Die Selbstanzeige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ist in ihren Anforderungen deutlich weniger streng als die Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung. So ist z.B. eine Teilselbstanzeige möglich und es gibt nur einen Sperrgrund der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Im Gegensatz zur Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung gibt es nicht den Ausschließungsgrund der Tatentdeckung. Die Selbstanzeige also auch dann noch möglich, wenn die Finanzbehörde weiss, dass Steuern verkürzt worden sind.

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Jan Ristau

Jan Ristau

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Sara Ristau

Sara Ristau

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht