Selbstanzeige

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Strafverfahren vermeiden mit einer Selbstanzeige

Als Fachkanzlei für Steuerstrafrecht beraten wir Sie umfassend zu der Abgabe einer Selbstanzeige. Zur Erlangung von Straffreiheit kann die Abgabe einer Selbstanzeige geboten sein. Eine wirksame Selbstanzeige führt in jedem Fall dazu, dass Sie nicht wegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bestraft werden können.

Seien Sie der Strafjustiz einen Schritt voraus. Sollte es zur einer Steuerhinterziehung gekommen sein, ist immer zunächst die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Bei uns erwartet Sie eine umfassende Beratung. Ist die Abgabe einer Selbstanzeige ratsam, erstellen wir diese für Sie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Wir stellen Ihre Straffreiheit sicher,  besorgen die hierzu benötigten Unterlagen (auch gegebenenfalls im Ausland) und erstellen sämtliche notwendigen steuerlichen Erklärungen.

Sobald das Finanzamt Steuerhinterziehung annehmen könnte bzw. Steuerhinterziehung vorliegt, stellt sich stets die Frage der Selbstanzeige. Steuerhinterziehung wird z.B. von der Finanzverwaltung regelmäßig in den folgenden Fällen angenommen:

  • Nichtversteuerung von ausländischen Einkünften in Deutschland
  • Steuerverkürzung bei Abgabe einer Steuererklärung
  • Abgabe einer Steuererklärung nach Fristablauf im Falle einer Nachzahlung
  • Nichtabgabe einer Steuererklärung, sofern sich bei Abgabe eine Nachzahlung ergeben würde
  • im Erbfall: wenn Erbschaftsteuer zu zahlen ist und 4 Monate gegenüber dem Finanzamt nichts passiert ist
  • wenn im Ausland keine Umsatzsteuer abgeführt wurde (z.B. beim EU-Versandhandel/Fernverkauf)

Die Praxis der Selbstanzeige, etwa im Bereich der Auslandskonten oder für Unternehmen, ist zu einer Spezialmaterie geworden. Als Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater helfen wir Ihnen eine möglichst geräuschlose und effiziente Lösung zu finden. Profitieren Sie von unserer umfangreichen Erfahrung im Steuerstrafrecht.

Jan Ristau

Jan Ristau

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Sara Ristau

Sara Ristau

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Keine Bestrafung bei wirksamer Selbstanzeige

Bei der Selbstanzeige gilt: Kehrt ein Steuerpflichtiger freiwillig zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt, wird er wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft. Hieraus folgt auch der Begriff strafbefreiende Selbstanzeige.

Dieses Institut ist im deutschen Strafrecht einmalig: Bei anderen Delikten wird die Selbstanzeige bei einer Verurteilung lediglich strafmildernd berücksichtigt und ebnet nur im Einzelfall den Weg zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige gilt als schwierige Disziplin auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts.

Wird der Sachverhalt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offengelegt, gilt der Grundsatz „alles oder nichts“. Denn nur eine wirksame Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung. Bereits kleine Fehler bei der Anfertigung der Selbstanzeige können zur Unwirksamkeit führen, sodass die Anzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert. Für die Ausarbeitung einer Selbstanzeige und der Umgehung sämtlicher Fallstricke sind nicht nur sichere strafrechtliche, sondern auch exzellente steuerrechtliche Kenntnisse regelmäßig unbedingt erforderlich.

Zudem steht oftmals nur ein ausgesprochen kurzes Zeitfenster für die straf- und steuerrechtliche Bewertung sowie die fehlerfreie Anfertigung der Selbstanzeige zur Verfügung.

Informationen zur Selbstanzeige

Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Selbstanzeige vorliegen?

Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass

  1. sämtliche bislang nicht offengelegte Besteuerungsgrundlagen nacherklärt werden (sog. Materiallieferung),
  2. kein sog. Sperrgrund vorliegt, und
  3. die bislang verkürzten Steuern zuzüglich Zinsen nachentrichtet werden.

Die Selbstanzeige muss vollständig sein (sog. Vollständigkeitsgebot). Teilselbstanzeigen sind unwirksam und führen dazu, dass der offengelegte Teil der Strafverfolgung unterliegt.

Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Die hinterzogenen Steuern und Nachzahlungszinsen (Hinterziehungszinsen) müssen fristgerecht nachgezahlt werden. Die angemessene Frist bestimmt das Finanzamt.

Wer ist Adressat der Selbstanzeige? Wo muss die Selbstanzeige abgegeben werden?

Die Selbstanzeige ist beim zuständigen Veranlagungsfinanzamt einzureichen (Wohnsitzfinanzamt, Erbschaft- und Schenkungssteuerstelle, etc.).

ACHTUNG: Keinesfalls sollte die Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden (es sei denn man gibt sie gleichzeitig beim zuständigen Finanzamt ab). Denn dies kann dazu führen, dass dann der Sperrgrund der Tatentdeckung vorliegt und keine Straffreiheit erlangt werden kann.

Muss die Selbstanzeige in einer bestimmten Form erfolgen?
Nein. Die Selbstanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie könnte theoretisch mündlich erfolgen. In der Praxis wird sie normalerweise schriftlich eingereicht, um keine Missverständnisse über Erklärungsinhalt und -umfang entstehen zu lassen. Auch ist es wichtig, dass der Zugang nachgewiesen werden kann.
Welche Sperrgründe gibt es für eine Selbstanzeige?

Liegt ein sog. Sperrgrund vor, kann eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr erstattet werden.

Folgende Sperrgründe gibt es:

  • Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
  • Einleitung des Strafverfahrens
  • Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
  • Erscheinen eines Prüfers zur Prüfung
  • Erscheinen eines Prüfers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
  • Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer anderen steuerlichen Nachschau
  • Tatentdeckung

In all diesen Fällen tritt keine Straffreiheit ein, da die bislang verborgen gebliebene Steuerquelle mit großer Wahrscheinlichkeit auch ohne Zutun des Steuerpflichtigen entdeckt wird.

Eigentlich führt auch ein Hinterziehungsbetrag von über 25.000 € oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (z.B. Hinterziehungen unter Beteiligung eines Amtsträgers, fortgesetzte Hinterziehungen mithilfe gefälschter Belege und bandenmäßige Umsatzsteuer- oder Verbrauchsteuerhinterziehungen) zu einem Sperrgrund. Jedoch dient dies im Ergebnis nur dazu, in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent der hinterzogenen Steuer erheben zu können. Liegen die sonstigen Voraussetzungen der Selbstanzeige vor und wird der Zuschlag gezahlt, wird auch in diesen Fällen dann von der Verfolgung der begangenen Steuerstraftaten abgesehen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, wenn die Betriebsprüfung lediglich angekündigt wird!

Liegt ein Sperrgrund vor, kann eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr erstattet werden. Ein Sperrgrund ist die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung verlegt die Sperrwirkung gegenüber dem Sperrgrund der Prüfererscheinens zeitlich nach vorn.

Teilweise möchte die Finanzverwaltung Selbstanzeigen provozieren, da mit jeder  Selbstanzeige Steuerhinterziehungen mit einem Minimum an Aufwand für die Finanzverwaltung rückwirkend aufgelöst werden.

So kann es z.B. vorkommen, dass der Prüfer mit dem Steuerberater oder Steuerpflichtigen telefonisch vor Übersendung einer Prüfungsanordnung einen für alle Beteiligten günstigen Termin abzusprechen versucht und die Prüfungsanordnung lediglich ankündigt. Werden Sie hellhörig, wenn das passiert! Denn in einem solchen Fall gibt es einen kurzen Zeitraum, in dem noch eine wirksame und strafbefreiende Selbstanzeige abgeben werden kann. Sprechen Sie uns an. Wir vergeben kurzfristig Termine.

Sperrgrund "Tatentdeckung": Wann ist die Steuerhinterziehung entdeckt?

Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn eine Steuerstraftat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste oder mit Tatentdeckung rechnen musste.

Der Sperrgrund enthält damit ein objektives Element (Tatentdeckung) und ein subjektives Element (positive Kenntnis oder mit der Tatendeckung „rechnen müssen“).

Zu diesen beiden Elementen sagt der BGH in seinem Beschluss vom 20.05.2010, (Az.: 1 StR 577/09) Folgendes:

1. „Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Entdeckung ist aber auch schon vor einem Abgleich denkbar, etwa bei Aussagen von Zeugen, die dem Steuerpflichtigen nahe stehen und vor diesem Hintergrund zum Inhalt der Steuererklärungen Angaben machen können, oder bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist.

2. „Angesichts der verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf Steuerstraftaten und auch der stärkeren Kooperation bei der internationalen Zusammenarbeit können nach Auffassung des Senats jedenfalls heute keine hohen Anforderungen an die Annahme des „Kennenmüssens“ der Tatentdeckung mehr gestellt werden. Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird daher heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung im vorstehend verstandenen Sinne und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt.

Was ist wenn die Selbstanzeige nicht vollständig ist?

Wichtigstes und absolut unabdingbares Kriterium einer erfolgreichen, zur Straffreiheit führenden, Selbstanzeige ist die vollständige Offenlegung sämtlicher Steuerstraftaten einer Steuerart (sog. Vollständigkeitsgebot). Vollständig hießt in diesem Zusammenhang zu allen unverjährten Steuerstraftaten mit der weiteren Maßgabe, dass dies mindestens die letzten 10 Kalenderjahre betreffen muss.

Ist eine Selbstanzeige nicht vollständig in diesem Sinne, ist sie in der Regel unwirksam. Straffreiheit kann dann nicht verlangt werden. Es entfällt also die Möglichkeit, eine wirksame Teilselbstanzeige einzureichen (beachten Sie aber die Sonderregelungen für die Umsatzsteuer und für die Lohnsteuer).

Etwas anderes soll allerdings für sog. Bagatellabweichungen (also geringfügigen Abweichungen) gelten. Welcher Maßstab für die Rechtsfrage gilt, ob Differenzen der Angaben in einer Selbstanzeige gegenüber wahrheitsgemäßen Angaben nur „geringfügig“ sind, so dass die Selbstanzeige als solche wirksam bleibt, ist umstritten.

Für den Bundesgerichtshof ist jedenfalls eine Abweichung von mehr als 5 % vom Verkürzungsbetrag nicht mehr geringfügig. (s. Beschluss vom 25.07.2011, Az. 1 StR 631/10). Zudem führe jede bewusste Negativabweichung nicht zur Straffreiheit. Ansonsten sei bei einer Abweichung von bis zu 5 % eine Bewertung vorzunehmen, ob die inhaltlichen Abweichungen vom gesetzlich vorausgesetzten Inhalt einer vollständigen Selbstanzeige noch als „geringfügig“ einzustufen seien. Diese wertende Betrachtung könne auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgabe der Selbstanzeige auch unterhalb der Abweichungsgrenze von 5 % die Versagung der Strafbefreiung rechtfertigen. Bei dieser Bewertung spielten neben der relativen Größe der Abweichungen im Hinblick auf den Verkürzungsumfang insbesondere auch die Umstände eine Rolle, die zu den Abweichungen geführt hätten. Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob – etwa bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen Abweichungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn gerade diese solle honoriert werden.

Bitte beachten Sie: Wir erstellen Ihre Selbstanzeig so, dass solche Diskussionen gar nicht erst aufkommen. Sprechen Sie uns an.

Was ist bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 EUR oder Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung?

Ein Hinterziehungsbetrag von über 25.000 € oder ein im Gesetz genannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (z.B. Hinterziehungen unter Beteiligung eines Amtsträgers, fortgesetzte Hinterziehungen mithilfe gefälschter Belege und bandenmäßige Umsatzsteuer- oder Verbrauchsteuerhinterziehungen) führt zu einem Sperrgrund.

Ein Sperrgrund bedeutet, dass keine Straffreiheit zu erlangen ist. Statt Straffreiheit kann in diesem Fällen jedoch erlangt werden, dass die begangene Steuerstraftat nicht mehr verfolgt wird. Eine Bestrafung im Sinne einer Geldstrafe oder Haft wird also auch in diesen Fällen vermieden.

Von der Verfolgung der Steuerstraftat wird abgesehen, wenn ein bestimmter Zuschlag an die Staatskasse gezahlt wird. Dieser Zuschlag beträgt

  • bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 EUR: 10 % der hinterzogenen Steuer;
  • bei einem Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR: 15 % der hinterzogenen Steuer;
  • bei einem Hinterziehungsbetrag über 1.000.000 EUR: 20 % der hinterzogenen Steuer.

ACHTUNG: Die gilt nach herrschender Meinung unabhängig davon, ob die Steuern zu eigenen Gunsten hinterzogen oder fremdnütziges Handeln vorliegt. Des Weiteren soll jeder Täter und Teilnehmer verpflichtet sein, den Zuschlag zu bezahlen; eine Art Gesamtschuld soll es nicht geben. Das bedeutet, dass der Zuschlag mehrmals anfallen kann, wenn mehrere Personen an derselben Steuerhinterziehung mitwirken.

Beachten Sie zudem die Sonderreglungen für die Umsatzsteuer und für die Lohnsteuer.

Sonderregelungen für die Umsatzsteuer und für die Lohnsteuer!

Soweit Steuern mit Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen hinterzogen wurden, tritt Straffreiheit in dem Umfang ein, in dem der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben korrigiert bzw. die unterlassenen Angaben nachholt.

Das bedeutet, dass das Vollständigkeitsgebot hier nicht gilt. Die Angaben müssen also bei der Umsatzsteuer und bei der Lohnsteuer nicht zu allen unverjährten Steuerstraftaten, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Damit besteht für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen die Möglichkeit der Teilselbstanzeige.

Des Weiteren ist hier nicht die Zahlung von Zinsen Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige. Zudem stellen hier Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € keinen Sperrgrund dar und es muss kein Zuschlag gezahlt werden.

ACHTUNG: Die Erleichterungen beziehen sich lediglich auf Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Bei Umsatzsteuerjahreserklärungen gelten diese Sonderreglungen nicht.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat, sonderen lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Im Unterschied zum Straftatbestand der Steuerhinterziehung liegt bei der leichtgertigen Steuerverkürzung keine vorsätzliche Begehung vor. Leichtfertigkeit bedeutet vielmehr ein besonders hohes Maß der Fahrlässigkeit.

Auch bei der leichtfertigen Steuerverkürzung gibt es die Möglichkeit der Selbstanzeige. Im Unterschied zur Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung gibt es hier lediglich den Sperrgrund der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Die Sperrgründe des Erscheinens eines Prüfers zur Prüfung und der Tatentdeckung entfallen.

Tipp des Steuerstrafverteidigers: Kann argumentiert werden, dass lediglich Fahrlässigkeit vorliegt, kann auch noch während einer laufenden Betriebsprüfung eine Selbstanzeige abgegeben werden.

Ein weiterer bedeutender Unterschied zur Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung ist hier zudem, dass das Vollständigkeitsgebot nicht gilt. Es sind also Teilselbstanzeigen möglich. Der Steuerpflichtige muss also nicht insgesamt „reinen Tisch“ machen, um in den Genuss der Bußgeldbefreiung zu kommen.

Sind die Kosten für eine Selbstanzeige steuerlich abzugsfähig?

Bei der Vorbereitung der Selbstanzeige und der Materiallieferung handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren. Deshalb sind diese Kosten in der Steuererklärung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart grundsätzlich abzugsfähig.

Ausnahme: Im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften sind die Kosten für eine Selbstanzeige nicht abzugsfähig.

Geht es um eine Selbstanzeige eines GmbH-Geschäftsführers, der in seiner Funktion als Geschäftsführer Betriebssteuern zugunsten der GmbH hinterzogen hat, so kann das Honorar für die Selbstanzeige unmittelbar der GmbH in Rechnung gestellt werden.

Nicht abziehbar sind jedoch Kosten für „echte“ strafrechtliche Verteidigerleistungen (zum Beispiel, wenn um die Wirksamkeit der Selbstanzeige gestritten wird und um das Nichtvorliegen von Sperrgründen gekämpft werden muss).