Steuerhinterziehung

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Anwalt bei Steuerhinterziehung in Düsseldorf

Als Strafverteidiger, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater sind wir auf das Steuerstrafrecht und damit im Besonderen auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) spezialisiert. Wir sind in diesem Bereich in Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen und bundesweit als Verteidiger tätig.

Im Folgenden möchten wir erläutern, was eine Steuerhinterziehung ist. Hierzu geben wir einen  Überblick über den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

1. Allgemeines zur Steuerhinterziehung

Zunächst muss eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen. In der Praxis besteht diese Handlung entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen.

Steuerhinterziehung begeht, wer die Finanzbehörden aktiv über steuerliche erhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht (Tun) oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Unterlassen).

Dieses Tun oder Unterlassen muss kausal zu einem Taterfolg, der Steuerverkürzung, führen.

2. Steuerhinterziehung durch aktives Tun

Jedermann kann durch aktives Tun Steuer hinterziehen, indem er gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht. Nicht nur der Steuerpflichtige selbst, sondern z.B. auch sein Steuerberater oder der Vertreter einer Gesellschaft (z.B. GmbH-Geschäftsführer) zugunsten des Unternehmens. Der Täter muss nicht für sich, sondern kann auch für Dritte Steuern hinterziehen.

Hinweis des Steueranwalts: Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, seinen Steuererklärungen die ihm günstigste Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Wenn diese aber von der Meinung der Finanzverwaltung abweicht, müssen die Tatsachen (der Sachverhalt), welcher der Rechtsauffassung zugrunde liegt, dem Finanzamt gegenüber offengelegt werden. Dies gilt sogar dann, wenn sich der Steuerpflichtige auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann. Ansonsten droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Regelmäßig werden die steuerlich falschen oder unvollständigen Angaben im Rahmen einer Steuererklärung gemacht. Allerdings kann eine Steuerhinterziehung auch außerhalb einer Steuererklärung begangen werden.

3. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Täter kann hier nur sein, wer steuerliche Erklärungspflichten hat. Steuerhinterziehung ist das Nichterklären der Angaben trotz Erklärungspflicht.

Beispiel: Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist so ist er gemäß § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Tut er das nicht, begeht er Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Ähnlich ist es übrigens, wenn Geschäftsführer oder Vorstände neu in die Unternehmensführung einer Kapitalgesellschaft berufen werden.

4. Taterfolg Steuerverkürzung

Der Taterfolg einer Steuerhinterziehung – gleichgültig ob durch Tun oder Unterlassen – besteht in der Steuerverkürzung. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Damit führt auch die Steuerverürzung auf Zeit („nicht rechtzeitig“) zur Steuerhinterziehung.

Hinweis des Steueranwalts: Schon die verspätete Abgabe einer Steuererklärung führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht beabsichtigt Steuern dauerhaft zu hinterziehen (beispielsweise durch „Korrektur“ einer Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb der Umsatzsteuerjahreserklärung). Gerade bei Umsatzsteueranmeldungen kann man schnell zu einer besonders schweren Steuerhinterziehung gelangen – insbesondere bei umsatzstarken Unternehmen: ist eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast in Höhe von 50.000 € nur 1 Tag zu spät eingereicht, erfüllt dies schon den Tatbestand einer besonders schweren Steuerhinterziehung (Mindeststrafe: 6 Monate Haft). Denn beim Verkürzungserfolg stellt der Bundesgerichtshof in diesen Fällen nicht auf den Zinsschaden, sondern auf den Nominalbetrag ab.

Zudem ist zu beachten, dass sich der Steuerpflichtige in der Regel nicht auf andere steuermindernde Ausgleichsposten berufen kann (sog. Kompensationsverbot).

 

Jan Ristau

Jan Ristau

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Sara Ristau

Sara Ristau

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Weitere Informationen zur Steuerhinterziehung

Welche Strafe droht bei einer Steuerhinterziehung?

Die einfache Steuerhinterziehung wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, ist die gesetzliche Strafandrohung ein Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Liegt lediglich ein Versuch der Steuerhinterziehung vor, so dann dieser Versuch milder bestraft werden als die vollendete Steuerhinterziehung.

Um nicht bestraft zu werden, sollte deshalb – wenn noch möglich – eine Selbstanzeige eingereicht werden.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

Nach dem Gesetz liegt ein besonders schwerer Fall „in der Regel“ vor, wenn der Täter

  • in großem Ausmaß (d.h. ab 50.000 €) Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
  • eine Drittstaat-Gesellschaft (d.h. eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind), auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Das Gesetz spricht von „in der Regel“. Das bedeutet dreierlei:

  1. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Tat insgesamt als besonders schwer einzustufen ist und damit der strengere Strafrahmen Anwendung findet, wenn eines der obigen Beispiel erfüllt ist (sog. Indizwirkung). Wird der mit dem Regelbeispiel verbundene höhere Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ausnahmsweise durch mildernde Umstände kompensiert kann damit die Indizwirkung widerlegt werden. Dann liegt eine „einfache“ Steuerhinterziehung vor.
  2. Obwohl keines der genannten Beispiele einschlägig ist, kann ein besonders schwerer Fall auch dann angenommen werden, wenn der zu beurteilende Fall im Unrechts- und Schuldgehalt aber ebenso schwer wiegt (sog. Analogiewirkung).
  3. Dann kann es noch Konstellationen geben, in denen der Fall zwar einem Regelbeispiel ähnlich ist, den vorausgesetzten Unrechts- und Schuldgehalt aber nicht erreicht. Dann darf kein besonders schwerer Fall angenommen werden (sog. Gegenschlusswirkung).

FAZIT: Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist letztlich im Wege einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände zu beantworten.

Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung ist jedoch von größter Bedeutung, da im Falle eines besonders schweren Falles keine Geldstrafe mehr möglich ist, sondern bis zu 10 Jahr Haft angeordnet ist.

Des Weiteren beträgt die Verjährung – sofern eines der obigen Beispiele vorliegt – im Vergleich zur „einfachen“ Steuerhinterziehung nicht 5 Jahre, sondern 15 Jahre!

Wann beginnt der Versuch einer Steuerhinterziehung?

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Mit dem Versuchsbeginn beginnt auch eine mögliche Strafbarkeit.

Im Steuerstrafrecht ist der Beginn des Versuchs der Tag der Abgabe einer falschen Jahressteuererklärung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer), welche zu einer Steuerverkürzung führt. Wenn eine Jahressteuererklärung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer) nicht oder verspätet abgegeben wurde, so beginnt der Versuch der Steuerhinterziehung mit Ablauf des Datums, an dem die Steuererklärung einzureichen war (also mit Ablauf der Frist zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärung).

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung (strafrechtliche Verjährung)?

„Normalerweise“ verjährt die Steuerhinterziehung in 5 Jahren. In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung kann die Verjährung auch 15 Jahre betragen. Die Verjährung kann unterbrochen werden und beginnt dann wieder von Neuem.

Das Thema „Verjährung“ ein Thema für sich. Weitere Informationen erhalten Sie in dem Beitrag „Verjährung bei Steuerhinterziehung“

Welche Auswirkung hat eine Steuerhinterziehung auf die steuerliche Verjährung?

Die meisten Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer u. ä.) verjähren normalerweise nach 4 Jahren.

Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Steuerhinterziehung auf 10 Jahre.

Zu den Einzelheiten empfehlen wir unseren Beitrag „Verjährung im Steuerrecht“.

Unsere Expertise

Steuerrecht und Strafrecht

Wir sind Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater mit langjähriger Erfahrung im Steuerstrafrecht. Effektive Steuerfahndungsverteidigung erfordert spezielle Kenntnisse im Strafrecht und im Steuerrecht – wir verbinden beide Rechtsgebiete.

Regelmäßig wird das Steuerstrafverfahren durch ein Steuerstreitverfahren begleitet. Auf Wunsch vertreten wir Sie auch im Steuerstreitverfahren. So bieten wir Ihnen Betreuung aus einer Hand.