Verjährung Steuerhinterziehung

Dauer der Verjährung im Steuerrecht

Die meisten Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer u. ä.) verjähren in der Regel nach 4 Jahren (nur für Verbrauchsteuern gilt eine einjährige Verjährungsfrist).

Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf 5 Jahren. Und im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.

Die Verjährung im Steuerrecht bestimmt, wie lange das Finanzamt zur Festsetzung von Steuernachzahlungen durch den Erlass eines Steuerbescheides berechtigt ist. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dürfen für das betreffende Steuerjahr keine Steuerbescheide mehr erlassen oder geändert werden.

Beginn der Verjährung im Steuerrecht

Wird eine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Verjährung im Steuerrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben wurde.

Beispiel: Die Einommensteuererklärung 2021 wird am 01.05.2022 beim Finanzamt eingereicht. Damit beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2022, also am 01.01.2023 zu laufen. Beträgt diese 4 Jahre (Regelverjährung), endet die Verjährungsfrist am 31.12.2026 um 24 Uhr. Im Falle der Steuerhinterziehung (Dauer der Verjährung: 10 Jahre) würde die Verjährungsfrist am 31.12.2032 um 24 Uhr enden.

Wird keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Verjährung im Steuerrecht drei Jahre nach dem Jahr, für welches die Steuererklärung abzugeben war.

Beispiel: Die Einommensteuererklärung 2020 wird nicht eingereicht. Damit beginnt die Verjährung drei Jahre später als 2020, also am 01.01.2024 zu laufen. Bei 4 Jahren Verjährung endet die Verjährungsfrist am 31.12.2027 um 24 Uhr. Im Falle der Steuerhinterziehung (Dauer der Verjährung: 10 Jahre) würde die Verjährungsfrist am 31.12.2033 um 24 Uhr enden.

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer: Besonderheiten bei Erbschaft und Schenkung

Für die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer tritt der soeben genannte Verjährungsbeginn unter Umständen erst später ein:

Bei einer Erbschaft beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber (Erbe) Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat.

Und bei einer Schenkung beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Vorsicht ist zudem Geboten, wenn im Falle einer Erbschaft eine Steuerhinterziehung des Erblassers vorhanden ist.

Anlaufhemmung / Ablaufhemmung

Zudem gibt es zahlreiche Anlaufhemmungen und Ablaufhemmungen, welche die Verjährung noch weitere verzögern können. Es gibt eine Vielzahl von Anlaufhemmungen oder Ablaufhemmungen, z.B. die Anordnung einer Betriebsprüfung. Die Einzelfälle sind jedoch zu unterschiedlich, um diese hier in einem gebotenen Umfang darlegen zu können. Hier bietet sich eine Beratung im Einzelfall an.