Mit Wirkung zum 18.03.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch neu geregelt. Obwohl dies wahrscheinlich nicht so gewollt war, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Selbstanzeigeberatung. Denn eine wirksame Selbstanzeige bei einer „normalen“ Steuerhinterziehung kann neuerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche begründen, wenn nicht aufgepasst wird. Das neue Zusammenspiel zwischen Selbstanzeige und Geldwäsche wird im Folgenden erläutert:
1. Die Neuregelung der Geldwäsche
Bei der Geldwäsche gelangt kriminell erwirtschaftetes Geld in den regulären Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Ziel der Geldwäsche ist es, die Herkunft illegal erworbenen Geldes zu verschleiern. Das zu „waschende“ Geld kann auch aus einer Steuerhinterziehung stammen. Der Gesetzgeber verfolgt nunmehr einen „All-Crime-Ansatz“, wonach neuerdings auch die kleinste Steuerhinterziehung mögliche Vortat der Geldwäsche sein kann (vor der Neureglung galt dies nur für Steuerstraftaten, die sich durch eine besonderes Gewicht oder spezifische Nähe zur organisierten Kriminalität auszeichneten).
Beispiel: Der Steuerpflichtige erlangt durch eine Umsatzsteuerhinterziehung eine zu hohe Vorsteuererstattung (= Vortat). Den Mehrbetrag in Höhe von 10.000 €, den der Steuerpflichtige durch die Hinterziehung erlangt hat, gibt er seiner Ehefrau, welche sich davon einen neue Uhr kauft. Da die Ehefrau die Herkunft des Geldes kennt, macht sich die Ehefrau wegen Geldwäsche strafbar. Variante: Der Steuerpflichtige hebt den Mehrbetrag in Höhe von 10.000 € ab und versteckt diesen in seinem Haus. Eigentlich würde dies ebenfalls eine Geldwäsche sein. Jedoch findet keine Bestrafung statt, da der Steuerpflichtige in Bezug auf die Vortat (= Steuerhinterziehung) strafbar ist.
2. Auswirkung auf die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht gilt nur für die Steuerhinterziehung. Würde der Steuerpflichtige im obigen Beispiel eine Selbstanzeige wegen der Umsatzsteuerhinterziehung abgeben, würde die Selbstanzeige nicht die Ehefrau schützen.
In der Variante wäre der Steuerpflichtige jedoch bei einer steuerlichen Selbstanzeige, die wirksam ist, nicht mehr wegen der Vortat Steuerhinterziehung strafbar. Damit kann er plötzlich wegen Geldwäsche bestraft werden.
Es kann also dazu führen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht zur Entdeckung einer Geldwäsche führt (z.B. weil die Ehefrau im Streit der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Geld versteckt wurde).
Es würde dann eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche drohen, wenn hier nicht aufgepasst wird.
3. Lösung: Selbstanzeige bei der Geldwäsche
Es gibt auch bei der Geldwäsche eine Selbstanzeige. Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt und die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt war. Zuständige Behörde ist nicht das Finanzamt, sondern die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder das Amtsgericht. Es sollte also ggf. mit der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung eine zusätzliche Selbstanzeige wegen Geldwäsche eingereicht werden. Wie bei der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige sollte auch die Selbstanzeige wegen Geldwäsche nur von einem Fachmann eingereicht werden. Sprechen Sie uns an. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.
Beachten Sie: Ihr Steuerberater darf Sie zum Thema Geldwäsche nicht beraten, da er sonst gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde. Schon gar nicht darf er die ggf. erforderlichen Handlungen vornehmen, um Sie auch vor einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche zu schützen. Insbesondere darf er keine Selbstanzeige wegen Geldwäsche für Sie erstellen.