Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen der Kirchensteuerpflicht, wenn sie einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehören. Dabei es gleichgültig, ob in ihrem Heimatland Kirchensteuer erhoben wird oder nicht.
Was ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In Deutschland zieht das zuständige Finanzamt die Kirchensteuer ein.
Welche Religionsgemeinschaften erheben von ihren Mitgliedern Kirchensteuer?
Steuerberechtigte Religionsgemeinschaften sind in Deutschland zum Beispiel die römisch-katholische Kirche sowie die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD).
Muss ein Ausländer in Deutschland Kirchensteuer zahlen?
Wenn Sie Ausländer sind, Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, sind sie kirchensteuerpflichtig. Dabei bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht, wann eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Bezüglich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche gilt Folgendes:
- Bei der römisch-katholischen Kirche handelt es sich um eine weltumspannende Kirche. Sind Sie in Ihrem Heimatland Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleibt die Mitgliedschaft zur römisch-katholischen Kirche auch automatisch bei einem Umzug nach Deutschland unverändert bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie in Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde zum Ausdruck bringen, auch in Deutschland katholischen Kirche anzugehören. Sind Sie also getauft und ziehen aus Ihrem Heimatland nach Deutschland, sind Sie kirchensteuerpflichtig und zwar unabhängig davon, ob die römisch-katholische Kirche Ihres Heimatlandes Kirchensteuer erhebt.
- Zuziehende evangelischen Glaubens erwerben die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche Deutschland durch Erklärung der Mitgliedschaft gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle, wenn sie bisher Mitglied einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Ausland waren (§ 9 Abs. 1 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes – KMG). Nach § 9 Abs. 3 KMG gelten Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde als Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 1 KMG.
Wie kann die Kirchensteuer in Deutschland vermieden werden?
Grundsätzlich muss man aus der entsprechenden Kirche austreten, um die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden. Dies kann aber gravierende Folgen – insbesondere auch in Ihrem Heimatland – haben (zu den Folgen in Deutschland s. hier).
Was kann passieren, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, dies aber nirgendwo angegeben?
Beispiel: Sie sind katholisch und ziehen nach Deutschland um. Sie geben weder gegenüber der Meldebehörde noch gegenüber dem Finanzamt an, dass Sie katholisch sind. Als Folge davon führen deshalb keine Kirchensteuer ab, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind. Kann dies für Sie nachteilige Folgen haben?
Antwort: Zunächst ist festzustellen, dass Sie in einem solchen Fall insoweit keine Steuern zahlen, obwohl Sie dazu rechtlich verpflichtet sind. Bei jeder anderen Steuer wäre dies ein Fall von strafbarer Steuerhinterziehung. Bei der Kirchensteuer gilt jedoch Folgendes: Ob Sie sich wegen Steuerhinterziehung und Verkürzung von Kirchensteuer strafbar machen, kommt auf das Bundesland an, in dem Sie leben. So ist momentan die „Hinterziehung“ von Kirchensteuer nur in Sachsen strafbar. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Rechtslage unklar. In allen anderen Bundesländern können Sie sich nicht bei Nichtzahlung von Kirchensteuer strafbar machen.
Nichtzahlung von Kirchensteuer in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern
Sollten Sie sich der Steuerhinterziehung oder Verkürzung von Kirchensteuer strafbar gemacht haben, empfehlen wir dringend eine Beratung bei einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater. Dieser kann prüfen, ob Sie durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen können. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Rechtsberatung der Finanzbehörde gegenüber anzeigen, dass Sie Steuern hinterzogen haben.
Betrug?!
Auch wenn Steuerhinterziehung nach den Kirchensteuergesetzen der Länder nicht vorliegt, stellt sich die Frage, ob ein Betrug vorliegt. Man könnte nämlich eine straflose Kirchensteuerhinterziehung für einen strafbaren Betrug halten. In diesem Fall wäre die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen, da es dies beim Tatbestand des Betruges nicht gibt. Dieser Umstand spricht aber für viele umgekehrt entscheidend gegen die Annahme einer Betrugsstrafbarkeit. Denn ansonsten würde sich die durch die Landeskirchensteuergesetze offenbar gewollte Privilegierung von Kirchensteuerhinterziehung gerade in ihr Gegenteil verkehren. Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt trotzdem an, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges bei Fällen von strafloser „Kirchensteuerhinterziehung“ in Betracht kommt (siehe Beschluss vom 17. 4. 2008 – 5 StR 547/07). Eine Betrugsstrafbarkeit ist bei Nichtzahlung von Kirchensteuer also nicht auszuschließen.