Verjährung im Steuerrecht

Verjährung Steuerhinterziehung

Dauer der Verjährung im Steuerrecht

Die meisten Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer u. ä.) verjähren in der Regel nach 4 Jahren (nur für Verbrauchsteuern gilt eine einjährige Verjährungsfrist).

Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf 5 Jahren. Und im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.

Die Verjährung im Steuerrecht bestimmt, wie lange das Finanzamt zur Festsetzung von Steuernachzahlungen durch den Erlass eines Steuerbescheides berechtigt ist. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dürfen für das betreffende Steuerjahr keine Steuerbescheide mehr erlassen oder geändert werden.

Beginn der Verjährung im Steuerrecht

Wird eine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Verjährung im Steuerrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben wurde.

Beispiel: Die Einommensteuererklärung 2021 wird am 01.05.2022 beim Finanzamt eingereicht. Damit beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2022, also am 01.01.2023 zu laufen. Beträgt diese 4 Jahre (Regelverjährung), endet die Verjährungsfrist am 31.12.2026 um 24 Uhr. Im Falle der Steuerhinterziehung (Dauer der Verjährung: 10 Jahre) würde die Verjährungsfrist am 31.12.2032 um 24 Uhr enden.

Wird keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Verjährung im Steuerrecht drei Jahre nach dem Jahr, für welches die Steuererklärung abzugeben war.

Beispiel: Die Einommensteuererklärung 2020 wird nicht eingereicht. Damit beginnt die Verjährung drei Jahre später als 2020, also am 01.01.2024 zu laufen. Bei 4 Jahren Verjährung endet die Verjährungsfrist am 31.12.2027 um 24 Uhr. Im Falle der Steuerhinterziehung (Dauer der Verjährung: 10 Jahre) würde die Verjährungsfrist am 31.12.2033 um 24 Uhr enden.

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer: Besonderheiten bei Erbschaft und Schenkung

Für die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer tritt der soeben genannte Verjährungsbeginn unter Umständen erst später ein:

Bei einer Erbschaft beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber (Erbe) Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat.

Und bei einer Schenkung beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Vorsicht ist zudem Geboten, wenn im Falle einer Erbschaft eine Steuerhinterziehung des Erblassers vorhanden ist.

Anlaufhemmung / Ablaufhemmung

Zudem gibt es zahlreiche Anlaufhemmungen und Ablaufhemmungen, welche die Verjährung noch weitere verzögern können. Es gibt eine Vielzahl von Anlaufhemmungen oder Ablaufhemmungen, z.B. die Anordnung einer Betriebsprüfung. Die Einzelfälle sind jedoch zu unterschiedlich, um diese hier in einem gebotenen Umfang darlegen zu können. Hier bietet sich eine Beratung im Einzelfall an.

Verjährung bei Steuerhinterziehung (Strafrecht)

Verjährung Steuerhinterziehung

Verjährung bei Steuerhinterziehung: 5 oder 15 Jahre

Die Verjährung bei einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt strafrechtlich 5 Jahre.

In den folgenden Fällen verjährt die Steuerhinterziehung jedoch in 15 Jahren, und zwar, wenn der Täter

  • in großem Ausmaß (d.h. ab 50.000 €) Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
  • eine Drittstaat-Gesellschaft (d.h. eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind), auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Fristbeginn der strafrechtlichen Verjährung bei Steuerhinterziehung

Für die Bestimmung des Fristbeginns ist zwischen sog. Veranlagungssteuern und Fälligkeitssteuern zu unterscheiden.

1. Veranlagungssteuern sind u. a. die Einkommen-, die Körperschaft-, die Vermögen-, die Gewerbe- und die Grundsteuer. Alle diese Steuern haben gemein, dass sie eine Tätigkeit des Finanzamtes voraussetzen, nämlich den Erlass eines förmlichen Steuerbescheides.

Die Verjähringsfrist beginnt bei den Veranlagungssteuern mit Bekanntgabe des Steuerbescheides . Wurde keine Steuererklärung abgegeben ist auf den Zeitpunkt abzustellen, wann das zuständige Finanzamt in Bezug auf die entsprechende Steuerart die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen hat.

2. Fälligkeitssteuern sind Steuern, welche selbst berechnet und angemeldet werden müssen und welche bei einer Zahllast sofort ohne Steuerfestsetzung fällig werden (Stichwort: „Selbstveranlagung“ wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung oder Kapitalertragsteuer).

Bei Fälligkeitssteuern beginnt die Frist dann sofort mit Abgabe einer falschen Steuererklärung bzw. mit Nichtabgabe trotz Fristablauf.

Bei Fälligkeitssteuern mit Erstattungsanmeldungen beginnt die Verjährung erst mit Zustimmung der Finanzbehörde zur geltend gemachten Steuererstattung. Denn die Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei einer Erstattung erst dann gleich, wenn die Zustimmung erfolgt ist.

Fristende

Für die Berechnung des Endes der Verjährungsfrist wird der Tag des Beginns der Frist mitgerechnet.

Beispiel: Es liegt eine einfache Einkommensteuerhinterziehung vor (Verjährungsfrist: 5 Jahre). Der Steuerbescheid wurde am 26.01.2022 zugestellt. Die Verjährung endet somit nach 5 Jahren mit Ablauf des 25.01.2027.

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann unterbrochen werden. Unterbrechungshandlungen sind z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.

Die Unterbrechung der Verjährung bedeutet im Gegensatz zum bloßen Ruhen der Verjährung die Beseitigung des abgelaufenen Teils der Verjährung. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Eine mehrfache Unterbrechung ist möglich.

Ruhen der Verjährung

Ein Steuerstrafverfahren kann ausgesetzt werden, z.B. weil man erst abwarten möchte wie das Besteuerungsverfahren ausgeht. In einem solchen Fall ruht die Verjährung. Die Verjährung kann bis zu 5 Jahre ruhen.

Absolute Verfolgungsverjährung

Da die Verjährung bei der Unterbrechung neu zu laufen beginnt, muss es irgendwann auch ein Ende der Verjährung geben. Die Verjährung tritt spätestens dann ein, wenn seit Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies wäre also bei der einfachen Steuerhinterziehung nach zehn Jahren der Fall.

In den oben genannten besonders schwerden Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährung das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass die absolute Verjährung in diesen Fällen nach 37,5 Jahren (!) eintritt.

Ruht dann noch die Verjährung 5 Jahre ergibt sich eine Maximalverjährung im Falle einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall von 42,5 Jahren!