Verjährung im Steuerrecht

Verjährung Steuerhinterziehung

Dauer der Verjährung im Steuerrecht

Die meisten Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer u. ä.) verjähren in der Regel nach 4 Jahren (nur für Verbrauchsteuern gilt eine einjährige Verjährungsfrist).

Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf 5 Jahren. Und im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.

Die Verjährung im Steuerrecht bestimmt, wie lange das Finanzamt zur Festsetzung von Steuernachzahlungen durch den Erlass eines Steuerbescheides berechtigt ist. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dürfen für das betreffende Steuerjahr keine Steuerbescheide mehr erlassen oder geändert werden.

Beginn der Verjährung im Steuerrecht

Wird eine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Verjährung im Steuerrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben wurde.

Beispiel: Die Einommensteuererklärung 2021 wird am 01.05.2022 beim Finanzamt eingereicht. Damit beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2022, also am 01.01.2023 zu laufen. Beträgt diese 4 Jahre (Regelverjährung), endet die Verjährungsfrist am 31.12.2026 um 24 Uhr. Im Falle der Steuerhinterziehung (Dauer der Verjährung: 10 Jahre) würde die Verjährungsfrist am 31.12.2032 um 24 Uhr enden.

Wird keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Verjährung im Steuerrecht drei Jahre nach dem Jahr, für welches die Steuererklärung abzugeben war.

Beispiel: Die Einommensteuererklärung 2020 wird nicht eingereicht. Damit beginnt die Verjährung drei Jahre später als 2020, also am 01.01.2024 zu laufen. Bei 4 Jahren Verjährung endet die Verjährungsfrist am 31.12.2027 um 24 Uhr. Im Falle der Steuerhinterziehung (Dauer der Verjährung: 10 Jahre) würde die Verjährungsfrist am 31.12.2033 um 24 Uhr enden.

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer: Besonderheiten bei Erbschaft und Schenkung

Für die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer tritt der soeben genannte Verjährungsbeginn unter Umständen erst später ein:

Bei einer Erbschaft beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber (Erbe) Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat.

Und bei einer Schenkung beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Vorsicht ist zudem Geboten, wenn im Falle einer Erbschaft eine Steuerhinterziehung des Erblassers vorhanden ist.

Anlaufhemmung / Ablaufhemmung

Zudem gibt es zahlreiche Anlaufhemmungen und Ablaufhemmungen, welche die Verjährung noch weitere verzögern können. Es gibt eine Vielzahl von Anlaufhemmungen oder Ablaufhemmungen, z.B. die Anordnung einer Betriebsprüfung. Die Einzelfälle sind jedoch zu unterschiedlich, um diese hier in einem gebotenen Umfang darlegen zu können. Hier bietet sich eine Beratung im Einzelfall an.

Verjährung bei Steuerhinterziehung (Strafrecht)

Verjährung Steuerhinterziehung

Verjährung bei Steuerhinterziehung: 5 oder 15 Jahre

Die Verjährung bei einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt strafrechtlich 5 Jahre.

In den folgenden Fällen verjährt die Steuerhinterziehung jedoch in 15 Jahren, und zwar, wenn der Täter

  • in großem Ausmaß (d.h. ab 50.000 €) Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
  • eine Drittstaat-Gesellschaft (d.h. eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind), auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Fristbeginn der strafrechtlichen Verjährung bei Steuerhinterziehung

Für die Bestimmung des Fristbeginns ist zwischen sog. Veranlagungssteuern und Fälligkeitssteuern zu unterscheiden.

1. Veranlagungssteuern sind u. a. die Einkommen-, die Körperschaft-, die Vermögen-, die Gewerbe- und die Grundsteuer. Alle diese Steuern haben gemein, dass sie eine Tätigkeit des Finanzamtes voraussetzen, nämlich den Erlass eines förmlichen Steuerbescheides.

Die Verjähringsfrist beginnt bei den Veranlagungssteuern mit Bekanntgabe des Steuerbescheides . Wurde keine Steuererklärung abgegeben ist auf den Zeitpunkt abzustellen, wann das zuständige Finanzamt in Bezug auf die entsprechende Steuerart die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen hat.

2. Fälligkeitssteuern sind Steuern, welche selbst berechnet und angemeldet werden müssen und welche bei einer Zahllast sofort ohne Steuerfestsetzung fällig werden (Stichwort: „Selbstveranlagung“ wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung oder Kapitalertragsteuer).

Bei Fälligkeitssteuern beginnt die Frist dann sofort mit Abgabe einer falschen Steuererklärung bzw. mit Nichtabgabe trotz Fristablauf.

Bei Fälligkeitssteuern mit Erstattungsanmeldungen beginnt die Verjährung erst mit Zustimmung der Finanzbehörde zur geltend gemachten Steuererstattung. Denn die Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei einer Erstattung erst dann gleich, wenn die Zustimmung erfolgt ist.

Fristende

Für die Berechnung des Endes der Verjährungsfrist wird der Tag des Beginns der Frist mitgerechnet.

Beispiel: Es liegt eine einfache Einkommensteuerhinterziehung vor (Verjährungsfrist: 5 Jahre). Der Steuerbescheid wurde am 26.01.2022 zugestellt. Die Verjährung endet somit nach 5 Jahren mit Ablauf des 25.01.2027.

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann unterbrochen werden. Unterbrechungshandlungen sind z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.

Die Unterbrechung der Verjährung bedeutet im Gegensatz zum bloßen Ruhen der Verjährung die Beseitigung des abgelaufenen Teils der Verjährung. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Eine mehrfache Unterbrechung ist möglich.

Ruhen der Verjährung

Ein Steuerstrafverfahren kann ausgesetzt werden, z.B. weil man erst abwarten möchte wie das Besteuerungsverfahren ausgeht. In einem solchen Fall ruht die Verjährung. Die Verjährung kann bis zu 5 Jahre ruhen.

Absolute Verfolgungsverjährung

Da die Verjährung bei der Unterbrechung neu zu laufen beginnt, muss es irgendwann auch ein Ende der Verjährung geben. Die Verjährung tritt spätestens dann ein, wenn seit Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies wäre also bei der einfachen Steuerhinterziehung nach zehn Jahren der Fall.

In den oben genannten besonders schwerden Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährung das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass die absolute Verjährung in diesen Fällen nach 37,5 Jahren (!) eintritt.

Ruht dann noch die Verjährung 5 Jahre ergibt sich eine Maximalverjährung im Falle einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall von 42,5 Jahren!

Selbstanzeige und Geldwäsche

Selbstanzeige und Geldwäsche

Mit Wirkung zum 18.03.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch neu geregelt. Obwohl dies wahrscheinlich nicht so gewollt war, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Selbstanzeigeberatung. Denn eine wirksame Selbstanzeige bei einer „normalen“ Steuerhinterziehung kann neuerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche begründen, wenn nicht aufgepasst wird. Das neue Zusammenspiel zwischen Selbstanzeige und Geldwäsche wird im Folgenden erläutert:

1. Die Neuregelung der Geldwäsche

Bei der Geldwäsche gelangt kriminell erwirtschaftetes Geld in den regulären Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Ziel der Geldwäsche ist es, die Herkunft illegal erworbenen Geldes zu verschleiern. Das zu „waschende“ Geld kann auch aus einer Steuerhinterziehung stammen. Der Gesetzgeber verfolgt nunmehr einen „All-Crime-Ansatz“, wonach neuerdings auch die kleinste Steuerhinterziehung mögliche Vortat der Geldwäsche sein kann (vor der Neureglung galt dies nur für Steuerstraftaten, die sich durch eine besonderes Gewicht oder spezifische Nähe zur organisierten Kriminalität auszeichneten).

Beispiel: Der Steuerpflichtige erlangt durch eine Umsatzsteuerhinterziehung eine zu hohe Vorsteuererstattung (= Vortat). Den Mehrbetrag in Höhe von 10.000 €, den der Steuerpflichtige durch die Hinterziehung erlangt hat, gibt er seiner Ehefrau, welche sich davon einen neue Uhr kauft. Da die Ehefrau die Herkunft des Geldes kennt, macht sich die Ehefrau wegen Geldwäsche strafbar. Variante: Der Steuerpflichtige hebt den Mehrbetrag in Höhe von 10.000 € ab und versteckt diesen in seinem Haus. Eigentlich würde dies ebenfalls eine Geldwäsche sein. Jedoch findet keine Bestrafung statt, da der Steuerpflichtige in Bezug auf die Vortat (= Steuerhinterziehung) strafbar ist.

2. Auswirkung auf die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht gilt nur für die Steuerhinterziehung. Würde der Steuerpflichtige im obigen Beispiel eine Selbstanzeige wegen der Umsatzsteuerhinterziehung abgeben, würde die Selbstanzeige nicht die Ehefrau schützen.

In der Variante wäre der Steuerpflichtige jedoch bei einer steuerlichen Selbstanzeige, die wirksam ist, nicht mehr wegen der Vortat Steuerhinterziehung strafbar. Damit kann er plötzlich wegen Geldwäsche bestraft werden.

Es kann also dazu führen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht zur Entdeckung einer Geldwäsche führt (z.B. weil die Ehefrau im Streit der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Geld versteckt wurde).

Es würde dann eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche drohen, wenn hier nicht aufgepasst wird.

3. Lösung: Selbstanzeige bei der Geldwäsche

Es gibt auch bei der Geldwäsche eine Selbstanzeige. Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt und die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt war. Zuständige Behörde ist nicht das Finanzamt, sondern die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder das Amtsgericht. Es sollte also ggf. mit der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung eine zusätzliche Selbstanzeige wegen Geldwäsche eingereicht werden. Wie bei der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige sollte auch die Selbstanzeige wegen Geldwäsche nur von einem Fachmann eingereicht werden. Sprechen Sie uns an. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

Beachten Sie: Ihr Steuerberater darf Sie zum Thema Geldwäsche nicht beraten, da er sonst gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde. Schon gar nicht darf er die ggf. erforderlichen Handlungen vornehmen, um Sie auch vor einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche zu schützen. Insbesondere darf er keine Selbstanzeige wegen Geldwäsche für Sie erstellen.

3 Gründe warum Sie eine Selbstanzeige nicht mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten!

Oft ist der Steuerberater, der Sie laufend betreut (also Ihr „Haussteuerberater“), der erste Ansprechpartner in sämtlichen Steuersachen. Warum Ihr Steuerberater jedoch nicht Ihr erster Ansprechpartner im Steuerstrafrecht sein sollte, hat verschiedene Gründe:

1. Risiko für Sie und Ihren Berater

 Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hängt von einer Vielzahl zu beachtender Punkte ab. Gerade mit Blick auf das Vollständigkeitsgebot und die sog. Sperrgründe droht häufig ein Scheitern der Selbstanzeige. Für Ihren Steuerberater ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken, sofern er keine Spezialist in diesem Bereich ist und dann eine Selbstanzeige vorbereitet sowie das Verfahren begleitet. Sofern die Selbstanzeige aufgrund eines Beraterverschuldens unwirksam ist, führt dies unter Umständen zu erheblichen Schadensersatzansprüchen, welche das Verhältnis zu Ihrem Steuerberater unerträglich belasten wird. Viel schlimmer wäre allerdings, wenn Sie wegen einer unwirksamen Selbstanzeige nicht straffrei blieben, sondern bestraft würden (das passierte im Fall Hoeneß).

2. Keine unabhängige Beratung durch Ihren Steuerberater

Selbst wenn Ihr Steuerberater ein Experte auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts und in Sachen Selbstanzeige wäre, ist es – zumindest bei Dauersachverhalten – ratsam, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mit ihm zu besprechen

Ihr Steuerberater ist zwar regelmäßig verpflichtet, Sie auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hinzuweisen. Unterlässt der Steuerberater dies, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen. Eine Pflicht, den Mandanten zur Selbstanzeige zu bewegen, besteht jedoch nicht.

Weist nun Ihr Steuerberater auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hin und entscheiden Sie sich – aus welchen Gründen auch immer – gegen eine Selbstanzeige, so muss Ihr Steuerberater sein Mandat niederlegen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um Dauersachverhalte handelt, die auch künftig verschwiegen werden sollen. Andernfalls macht sich Ihr Steuerberater durch die Mitwirkung an künftigen Steuererklärungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar.

In einem solchen Fall werden Sie kaum ergebnisoffen mit Ihrem Steuerberater die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige besprechen können. Denn Ihrem Steuerberater droht immer, dass er sein Mandat niederlegen muss.

Beispiel: Sie liefern Waren ins EU-Ausland, welche Sie dort bislang nicht versteuert haben. Die Nichtversteuerung im EU-Ausland ist eine Steuerstraftat in Deutschland! Sie besprechen mit Ihrem Steuerberater die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige und kommen zu dem Ergebnis, dass Sie keine Selbstanzeige abgeben möchten. Auch werden Sie weiterhin Waren ins EU-Ausland liefern und diese dort nicht versteuern. In diesem Fall muss Ihr Steuerberater dann das Mandat niederlegen, wenn er sich nicht wegen Beihilfe strafbar machen möchte.

Möchten Sie eine solche Sachlage vermeiden, ist es deshalb ratsam, die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht mit seinem „Haussteuerberater“ zu besprechen. Besprechen Sie lieber die Selbstanzeige mit einem „externen“ Experten. Denn mit der Niederlegung des Mandats Ihres Steuerberaters ist keinem geholfen: Sie müssen sich einen neuen Steuerberater suchen und Ihr Steuerberater verliert Sie als Mandanten.

3. Ihr Steuerberater darf Sie nicht in Sachen Geldwäsche beraten

Mit Wirkung zum 18.03.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch neu geregelt. Der Gesetzgeber verfolgt nunmehr einen „All-Crime-Ansatz“, wonach neuerdings auch die kleinste Steuerhinterziehung mögliche Vortat der Geldwäsche sein kann (vor der Neureglung galt dies nur für Steuerstraftaten, die sich durch eine besonderes Gewicht oder spezifische Nähe zur organisierten Kriminalität auszeichneten). Das kann dazu führen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht zur Entdeckung einer Geldwäsche führt. Es würde dann eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche drohen, wenn hier nicht aufgepasst wird. Ihr Steuerberater darf Sie jedoch hierzu nicht beraten, da er sonst gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde. Schon gar nicht darf er die ggf. erforderlichen Handlungen vornehmen, um Sie auch vor einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche zu schützen.